Pflanze – Düngung
12. Oktober 2018
Düngeverordnung 2017: Was ist neu?
Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung muss die Düngebedarfsermittlung schriftlich dokumentiert werden. Diese Pflicht gilt, wenn pro Hektar und Jahr mehr als 50 Kilogramm Stickstoff und 30 Kilogramm Phosphor ausgebracht werden. Je nach Standort ist die zulässige Stickstoffmenge, die ein Landwirt ausbringen darf, durch eine Obergrenze vorgegeben.
Neue Regeln für die Einarbeitung von Düngern
Auf unbestellten Ackerflächen müssen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet werden. Das gilt zum Beispiel für flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle und Gärrückstände sowie für feste organische Dünger wie Hühnertrockenkot und Geflügelmist.
Neue Ausbringungsbeschränkungen
Ist der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt, dürfen keine stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger ausgebracht werden. Auf gefrorenen Böden mit Pflanzendecke dürfen bis zu 60 Kilogramm Stickstoff pro Hektar aufgebracht werden. allerdings nur dann, wenn diese Böden tagsüber auftauen und ein Abschwemmen nicht zu befürchten ist.
Neue Abstandsregeln
Beim Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Gewässern gelten neue Abstandsregel.: Bei einer Hangneigung von weniger als zehn Prozent muss ein Mindestabstand zu Gewässern und Nachbarflächen von vier Metern beziehungsweise einem Meter bei Exaktausbringung eingehalten werden. Beträgt die Hangneigung mehr als zehn Prozent muss der Abstand mindestens fünf Meter breit sein.
Geänderte Sperrzeiten
Düngemittel, die mehr als 1,5 Prozent Stickstoff (in der Trockensubstanz) dürfen auf dem Acker bereits ab Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar nicht mehr ausgebracht werden. Für Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste gelten Ausnahmeregelungen. Die sogenannte „Strohausgleichsdüngung“ im Herbst ist nicht mehr erlaubt. Die Sperrzeit für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen wurde beispielsweise um einen Monat verkürzt.
Mehr Lagerkapazitäten
Die neue Düngeverordnung schreibt die Einhaltung einer einmonatigen Lagerkapazität für Kompost und Festmist vor. Ab Januar 2020 ist sogar eine mindestens zweimonatige Lagerkapazität verpflichtend. Die Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger einschließlich Gärreste beträgt nun sechs Monate.
Obergrenze für Stickstoff
Für alle organischen Dünger gilt nun eine Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr. Diese Obergrenze galt vorher ausschließlich für tierische Ausscheidungen. Eine Ausnahmeregelung gibt es für die Ausbringung von Kompost. Hier darf der Landwirt einmal in drei Jahren bis zu 510 Kilogramm Stickstoff pro Hektar ausbringen. Die entsprechende Stickstoffmenge kann über die drei Jahre verteilt werden, wird aber anteilig auf die jährliche Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar angerechnet.
Senkung der Kontrollwerte
Die zulässigen Nährstoffüberschüsse wurden nach unten korrigiert. Der erlaubte Wert für Stickstoff wird im Dreijahresverlauf ab 2020 von 60 auf 50 Kilogramm pro Hektar gesenkt. Der Überschuss an Phosphor (P2O5) darf ab 2023 im sechsjährigen Mittel nicht höher als 10 Kilogramm pro Jahr und Hektar sein. Überschreitet ein Betrieb diese Werte, muss er sich verpflichtend beraten lassen. Bei einer weiteren Überschreitung kommt es zu Sanktionen.
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