Politik – EU / GAP

2. November 2018

„Greening“ – was ist das?

Beim sogenannten Greening geht es um Umweltmaßnahmen, die für europäische Landwirte verpflichtend sind, um Direktzahlungen von der EU in Anspruch nehmen zu können. 30 Prozent der Direktzahlungen, die sogenannte Greening-Prämie, wird nur ausgezahlt, wenn der Landwirt konkret festgelegte Umweltleistungen erbringt und nachweist. Das Greening gibt es seit dem 1. Januar 2015. Ziel der Maßnahmen ist es, Wiesen und Weiden dauerhaft zu erhalten und den Ackerbau vielfältiger zu gestalten, um einen positiven Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Ausgenommen vom Greening sind Kleinlandwirte, Betriebe des ökologischen Landbaus und Betriebe mit Dauerkulturen, wie zum Beispiel Wein, Obst und Hopfen.

Greening umfasst drei Maßnahmenbereiche, in denen sich die Landwirte gleichermaßen engagieren müssen. Dazu zählen der Erhalt von Dauergrünland und die Anbaudiversifizierung, also die Umsetzung und Einhaltung von Fruchtfolgen des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Acker. Der dritte Maßnahmenbereich bezieht sich auf die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse, die sogenannten ökologischen Vorrangflächen. Darunter fallen beispielsweise Blühstreifen und brachliegende Flächen.

30 % der EU-Direktzahlungen werden als Greening-Prämie ausgezahlt:

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1. Erhalt von Dauergrünland

Es gilt ein Umbruchverbot für Grünland in Gebieten, die unter die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie fallen, eine Naturschutzrichtlinie der EU. Ausnahmen können auf Antrag gewährt werden. Für das übrige Dauergrünland gilt die Pflicht zur Wiederanlage an anderer Stelle, um die Gesamtfläche des ökologisch wertvollen Dauergrünlandes zu stabilisieren.
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2. Anbaudiversifizierung

Die Greening-Vorgaben gelten nicht für Betriebe unter 10 Hektar. Betriebe zwischen 10 und 30 Hektar müssen mindestens zwei Hauptkulturen anbauen. Eine Kultur darf nicht mehr als 75 Prozent einnehmen. Betriebe über 30 Hektar müssen mindestens drei Hauptkulturen anbauen. Eine Kultur darf nicht mehr als 75 Prozent einnehmen, der Flächenanteil der ersten beiden Kulturen darf zusammen nicht mehr als 95 Prozent betragen. Betriebe mit einem Anteil von mehr als 75 Prozent Grünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche sind vom Greening befreit.
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3. Ökologische Vorrangflächen

Landwirtschaftliche Betriebe müssen grundsätzlich fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Flächen müssen im Umweltinteresse genutzt werden, zum eispiel für den Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern. Eine landwirtschaftlich produktive Nutzung bleibt unter bestimmten Bedingungen aber zulässig.

Landwirte, die mehr als 15 Hektar Ackerland haben, müssen fünf Prozent dieser Fläche als sogenannte ökologische Vorrangfläche zur Verfügung stellen. Die EU sieht nahezu zwanzig verschiedene Möglichkeiten dafür vor. So dürfen Flächen zum Beispiel brachliegen, Landschaftsstrukturen wie Hecken und Teiche erhalten bleiben beziehungsweise geschaffen werden oder Hülsenfrüchte wie Ackerbohnen und Erbsen angebaut werden, die Stickstoff aus der Luft fixieren. Darüber hinaus dürfen Zwischenfrüchte wie Ölrettich oder Senf eingesät werden, um den Acker über Winter vor Erosion zu schützen.   

Trotz der vielen Varianten wird häufig Kritik an den Greening-Maßnahmen geäußert. Ein Teil der Landwirte findet die Vorschriften zu kompliziert und die erforderliche Dokumentation zu aufwendig. Aus Sicht vieler Naturschützer und Ökologen bieten die Vorgaben zu viele Freiräume und Ausnahmeregelungen, einige seien zudem wenig zielführend. Beispiel: der Anbau von Zwischenfrüchten. Kritiker bemängeln eine unzureichende Unterstützung für die Artenvielfalt, solange weiterhin Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden dürften. Länderübergreifend kritisieren Bürger, dass die Greening-Maßnahmen mit Steuergeldern finanziert werden.

Aktuell sind sowohl die Landwirte als auch viele Ökologen und Bürger mit der Situation unzufrieden und stellen Greening als Instrument für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Frage. Die Liste der Verbesserungsvorschläge und alternativer Wege ist lang. Im Rahmen der Agrarreform 2021 wird die EU-Kommission die Situation neu bewerten und Vorschriften für die darauffolgenden sieben Jahre festlegen.

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